KJHG § 35aKinder- und Jugendhilfegesetz
Das 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) löste das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz ab. Als achtes Buch der Sozialgesetze regelt es die Gesamtheit aller in Deutschland die Kinder- und Jugendhilfe betreffenden Gesetze.
Gemäß §35a haben Kinder und Jugendliche, die seelich behindert oder hiervon bedroht sind, einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. Seit Juli 2002 gibt es daher auch eine Kostenbeteiligung des Jugendamtes der Stadt Bonn nach Kinder- und Jugendhilfegesetz §35a.
In der Arbeit des vfb findet KJHG in der ambulanten Therapie von Kinder mit psychomotorischen Auffälligkeiten Anwendung.
Nur durch eine Kostenbeteiligung im Rahmen des KJHG können unsere Psychomotorikgruppen in kleinen Fördergruppen durchgeführt werden.
Um die Leistungen nach KJHG beim Jugendamt einzuholen, brauchen wir von dem betroffenen Kind folgende Unterlagen:
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Testierung Psychomotorik durch den behandelnden Arzt. Hier reicht uns auf dem Antrag auf Förderung von Reha-Sport die Empfehlung und der Arztstempel.
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Antrag auf Übernahme der Kosten für die psychomotorische Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe/Jugendhilfe
Ein pädagogisches Gutachten ist nicht erforderlich.
