Fahrdienst
Für Teilnehmer unserer ambulanten Rehabilitationssportgruppen besteht auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des vfb Fahrdienstes zum Rehasport bei Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings haben sich mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz die Voraussetzungen geändert.
Die gesetzliche Krankenkasse kann auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Therapie genehmigen, wenn Sie die folgende Kriterien erfüllen:
- Sie besitzen einen genehmigten Antrag auf Förderung zum Rehabilitationssport
- Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "BI" (blind) oder "H" (Hilflos) oder
- Sie können Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen
- Sie haben eine ärztliche Verordnung (Krankentransportschein), auf der die zwingende medizinische Notwendigkeit der Therapie testiert ist.
Sofern zusätzlich eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt, ist die Beförderung in diesen Fällen für die Teilnehmer kostenfrei.
Natürlich können Sie unseren Fahrdienst auch ohne Kostenübernahme durch ihre Krankenkassen in Anspruch nehmen. Informieren Sie sich in unserer Geschäfts- und Beratungsstelle über die dann anfallenden Kosten.
Informationen zu Begrifflichkeiten
Definition schwerwiegend chronisch krank
Als schwerwiegend chronisch krank gelten Sie, wenn Sie mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen können und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllen: entweder liegt bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 oder aber ein Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 60% vor. Oder Sie benötigen eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist. Medizinische Versorgung meint hier die ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie oder die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln. Ihr Arzt stellt Ihnen darüber eine ärztliche Bescheinigung aus, so dass Ihre Krankenkasse eine Herabsetzung der Belastungsgrenze von zwei auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen vornehmen kann.
Zuzahlungsbefreiung und wann ist sie erreicht
Grundsätzlich gilt : sobald Ihre Zuzahlungen die Belastungsobergrenze von 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen überschreiten, werden alle weiteren Kosten vollständig von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Als Familie können Sie für jedes Ihrer Kinder einen Freibetrag von 3.648 Euro von Ihren anzurechnenden Bruttoeinnahmen abziehen.
Wenn Sie schwerwiegend chronisch krank sind, gilt für Sie die Zuzahlungsregelung nur bis zu einer Belastungsobergrenze von 1% Ihrer Bruttoeinnahmen.
Für Sozialhilfeempfänger richtet sich die Belastungsgrenze nach dem Regelsatz eines Haushaltsvorstands. Dieser beträgt monatlich 296,00 Euro. Auch hier gelten wieder die Unterscheidung von Gesunden (2% des jährlichen Bruttoeinkommens) bzw. bei schwerwiegend chronisch kranken Sozialkilfeempfängern (1% des jährlichen Bruttoeinkommens).
Für den Gesunden bedeutet das: 2% von (12 x 296,00Euro) = 71,04 Euro pro Kalenderjahr.
Für den schwerwiegend chronisch Kranken 1% von (12 x 296,00 Euro) = 35,52 Euro pro Kalenderjahr.
Ist diese Belastungsgrenze erreicht und kann durch Quittungen der GKV dokumentiert werden, dann kann die Zuzahlungsbefreiuung für das laufende Jahr beantragt werden. Die Beträge bis zum Erreichen der jeweiligen Belastungsgrenze hat der Patient aus seinem Barbetrag oder seinem geschützten Vermögen aufzubringen.
Heimbewohnern, die nur ein Taschengeld über die Sozialhilfe beziehen, soll in NRW eine Ratenzahlung bei der Eigenbeteiligung an den Praxisgebühren ermöglicht werden. Die Ratenzahlungen erstrecken sich über ein gesamtes Jahr. Für 2005 hieße das, das Bewohner von Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung über Zuzahlungsbefreiung von ihrer jeweiligen Krankenkasse erhalten. Im Gegenzug verrechnet der Sozialhilfeträger dann in monatlichen Schritten den Betrag, den der Betroffene zu leisten hat, mit dessen Anspruch auf das Taschengeld, das heißt dem Betroffenen wird pro Monat und abhängig von der Belastungsgrenze ein Betrag zwischen 3 und 6 Euro pro Monat vom Taschengeld einbehalten.
Sollten Sie noch weiteren Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen gerne in unserer Geschäfts- und Beratungsstelle zur Verfügung.
